Das deutsche Recht sieht die Ehe als lebenslange Institution, deren besonderer Schutz durch das Grundgesetz garantiert wird. Sie kann nur durch Tod, Scheidung oder Aufhebung beendet werden. Die Scheidung oder die Aufhebung muss durch richterliches Urteil erfolgen. Der einzige Grund für die Scheidung der Ehe ist der Tatbestand der Zerrüttung. Besteht die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr und ist eine Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten, so ist die Ehe gescheitert. Die Zerrüttung ist in der Regel bei Vorliegen eines der beiden folgenden Merkmalen gegeben:
Ist die Fortsetzung der Ehe einem der Ehegatten eine unzumutbare Härte, die in der Person des anderen Ehegatten begründet liegt, kann die Ehe aber vor Vollendung des ersten Trennungsjahrs und ohne Einwilligung beider Ehegatten geschieden werden. Eine solche unzumutbare Härte wird angenommen, wenn Misshandlungen vorliegen, oder der Ehegatte beispielsweise eine weitere Person in die Ehe aufnehmen wollte. Die Gerichte tendierten in der Vergangenheit dazu, den Begriff immer weiter zu fassen und immer neue subjektiv empfundene unzumutbare Härten zu akzeptieren.